Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel: Organisation
Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Zweiter Abschnitt: Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 194 SGB 7
Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.